Satzung

der Gartenfreunde Straßdorfer Berg e.V.

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Straßdorfer Berg e.V.
(Gemeinnütziger Verein für Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist unter der Nr. VR 700028
im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (Registergericht) eingetragen.


3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Schwäbisch Gmünd
(nachfolgend BV genannt), der wiederum Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde
Baden-Württemberg e.V. (nachfolgend LV genannt) ist.


4. Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen
Form verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen
Geschlechts gemeint.

 

 

 

 § 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung (AO) und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz.


2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Gartenfreunde, Kleingärtner, Siedler
und Eigenheimer (Gartenfreunde). Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch neutral.


3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei gemäß § 52 Nr. 23 AO – vgl. § 2
Nr. 4 a) – b), der Kunst und Kultur gemäß § 52 Nr. 5 AO, insbesondere der Gartenkunst und -kultur als bedeutende Kulturleistung des Menschen – vgl. § 2 Nr. 4 b) und der Volksbildung gemäß

§ 52 Nr. 7 AO – vgl. § 2 Nr. 4 c) und d).


4. Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
a) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach
den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern, zu planen und in
Unterpacht zu vergeben;
b) Durchführung von Wettbewerben und anderen Veranstaltungen auch in Zusammenarbeit
mit der Kommune mit der Zielsetzung, die regionale Gartenkultur zu erhalten und
behutsam als Antwort auf geänderte Rahmenbedingungen (Klimawandel, Veränderungen
in der Gesellschaft) weiterzuentwickeln, privatgartengeeignete neue Aspekte der
Gartenarchitektur vorzustellen und zu verbreiten sowie neue Kulturpflanzen einzuführen,
dies jedoch ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
§ 40 des Bundesnaturschutzgesetzes.
c) Durchführung von Fachveranstaltungen (Vorträgen, Schnittkursen, etc.), Weiterbildungsmaßnahmen (Fachberaterlehrgänge) und Beratungen mit den Schwerpunktthemen naturgemäßer Gartenbau, resiliente Gartengestaltung, Begrünung von Gebäuden, Verarbeitung von Erntegut und gesunde Ernährung für die Vereinsmitglieder und alle Bürger;
d) die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten.

 

5. Der Vereinszweck wird unter Einhaltung der Zielvorgaben der Satzung des LV verwirklicht.
Diese sind für den Verein verbindlich.


6. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und
unterwirft sich der Steuergesetzgebung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen

nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus den

Mitteln des Vereins. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.)


10. Der Verein berät die Mitglieder beim gemeinschaftlichen Bezug von Saat- und Düngemitteln sowie Pflanzgut und kleingärtnerischen Bedarfsartikeln aller Art.


11. Verliert der Verein die steuerliche Gemeinnützigkeit, so hat er dies dem Bezirksverband /
Landesverband unverzüglich anzuzeigen, denn dann dürfen der Landes- und der Bezirksverband dem betroffenen Verein keine kostenfreien Leistungen mehr anbieten.
Zudem ist es ihnen ebenso verwehrt, für diesen Verein Leistungen gegen Rechnungsstellung zu erbringen,

da dies wiederum ihre eigene Gemeinnützigkeit gefährden würde. Dies resultiert aus der Erfüllung einer

sich aus gesetzlichen Vorschriften und ständiger Rechtsprechung ergebenden Pflicht

(AEAO zu § 57 AO Nr. 3). Bereits entrichtete Beiträge werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.

 

 

 

§ 3 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte


1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen

Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung personenbezogene

Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, ge-

speichert, übermittelt und verändert.


2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.


3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder
und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder
besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.


4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder

der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personen-

bezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung

seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur

erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden

Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese

Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.


6. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.


7. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller

Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder

bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.


8. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos
bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt
die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/
Angaben von seiner Homepage.

 

9. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis

gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung

des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 

 

§ 4 Tätigkeiten im Verein


1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


2. Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten -
an die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitgliedern, eine angemessene Sitzungspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.


3. Für ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen nach

den vom Beirat erlassenen Richtlinien gewährt werden.


4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis Ende des Geschäftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen

mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 


§ 5 Mitglieder und deren Information


1. Der Verein besteht aus:


a) ordentlichen Mitgliedern (Pächtern einer Kleingartenparzelle),
b) beitragspflichtigen Partnermitgliedern, die in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft
oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft im selben Hauptwohnsitz mit dem ordentlichen
Mitglied leben,
c) fördernden Mitgliedern (ohne Kleingarten).
d) Darüber hinaus können Behörden, Körperschaften und juristische Personen, sonstige
Personenvereinigungen (soweit sie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des
Handelsrechts sind) und sich zu den Zielsetzungen des Vereins bekennen, als fördernde
Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.


2. Sofern die Satzung des LV die direkte, persönliche Mitgliedschaft der Mitglieder der örtlichen Vereine im

LV vorsieht, wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung des
LV oder mit dem Beitritt zum örtlichen Verein auch die unmittelbare und rechtlich selbständige Mitgliedschaft

im LV erworben.


3. Der Verein informiert seine Mitglieder über Aushänge, E-Mail, Postweg und Homepage.

 

 


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Ablehnung
durch den Vorstand und bei Einspruch entscheidet der Vereinsbeirat endgültig. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich, ohne Angaben von Gründen, mitzuteilen.


2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Aufnahmeantrages.


3. Mit der Aufnahme werden die Satzung des Vereins, die Gartenordnung und der Pachtvertrag anerkannt.


4. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt.


5. Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages ist die Mitgliedschaft im Verein. Grundlage jeder Verpachtung sind die Bestimmungen des Bundeskleingarten-gesetzes.


6. Bei Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen wird.


7. Jedes Vereinsmitglied erhält einen über den LV ausgestellten Mitgliedsausweis.
Die Mitgliedsausweise sind Eigentum des Landesverbandes und nach Ausscheiden des
Mitgliedes aus der Organisation über den Verein wieder an den Landesverband zurückzugeben. Dem

Verein steht es offen, den Mitgliedausweis gegen Pfand auszuhändigen.

 

 


§ 7 Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Tod
b) Austritt (Kündigung)
c) Ausschluss,
d) Streichung von der Mitgliederliste sowie
e) Auflösung des Vereins


2. Wird die Mitgliedschaft im Verein gekündigt, gilt dies gleichzeitig auch als Kündigung des
Unterpachtvertrages.


3. Ein Mitglied, welches seiner Beitragspflicht nach § 12 der Satzung trotz Verzug sowie
Mahnung und Fristsetzung (mit eingeschriebenem Brief) unter Androhung der Streichung
von der Mitgliederliste nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Die Regeln für den Austritt gelten entsprechend.

 

 


§ 8 Austritt aus dem Verein


1. Der Austritt muss spätestens am 30. September (Eingang beim Vorstand) auf Ende des
Geschäftsjahres (31.12.) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist

ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu entrichten.


2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.


3. Beim Austritt sind dem Verein der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum
zurückzugeben.

 

 


§ 9 Ausschluss aus dem Verein


1. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsbeirates, wobei mindestens zwei Drittel
seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem
Verein ausgeschlossen werden.


Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie
die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, des BV oder des LV;
c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger, schriftlicher
Mahnung;
d) sonstige wichtige Gründe, die einen Verbleib des Mitglieds im Verein ausschließen;
e) nach unberechtigter Entnahme fremden Eigentums in der Gartenanlage, auch wenn
keine Strafanzeige erfolgt;
f) Beleidigung eines Mitgliedes des Beirates;
g) Gewaltanwendung gegen Vereins- und Beiratsmitglieder.


2. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3. Nach der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss ist das betroffene Mitglied in
Schriftform mit Zustellungsnachweis davon zu informieren.


4. Legt das Mitglied fristgerecht innerhalb von 14 Tagen in Schriftform (Eingang beim Vorstand) Widerspruch gegen seinen Ausschluss ein, wird dieser auf die Tagesordnung der
nächsten Mitgliederversammlung gesetzt und darüber mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder abgestimmt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, jedoch nicht die Beitragspflicht. Unter gewissen Umständen kann der Vorstand auch ein Hausverbot erteilen.
Der Pachtvertrag einschließlich seiner Verpflichtungen gilt bis zur Rechtskraft des Ausschlusses. Bestätigt

die Mitgliederversammlung den Ausschluss, gelten § 7 Nr. 2 sowie § 8 Nr. 2
sinngemäß.


5. Beim Ausschluss sind dem Verein der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum zurück zu

geben.


6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche an den
Verein.

 

 


§ 10 Rechte der Mitglieder


1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
Davon ausgenommen sind die mit der Übernahme einer Funktion verbundenen Befugnisse

.
2. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


3. Alle Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Verein zu richten.


4. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der
Satzung teilzunehmen.


5. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung
und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu
benutzen.


6. Die Mitglieder sind berechtigt als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die

Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.


7. Die Mitglieder sind berechtigt Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten
zu verlangen, die zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehören.

 

 


§ 11 Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation bei der Erreichung ihrer Aufgaben
zu unterstützen, die Satzung des Vereins sowie Vereinsordnungen gemäß § 39 und andere
von der Mitgliederversammlung beschlossene Vereinbarungen zu beachten, die festgesetzten Mitglieds-

beiträge bis zum 31.05. des Jahres der Rechnungsstellung zu entrichten (s. §12(1)) und alle satzungs-

gemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu unterstützen.

2. Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n sind insbesondere

verpflichtet, die Gartenordnung, die Wertermittlungsrichtlinien, die Unterpachtverträge und die sonst mit

ihnen getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu beachten und einzuhalten.
An nachträgliche Änderungen der Gartenordnung, der Wertermittlungsrichtlinien oder sonstiger Verein-

barungen ist das Mitglied gebunden.


3. Erlischt die Mitgliedschaft vor der Übergabe der Parzelle, bestehen die Verpflichtungen
aus der Gartenordnung, den Wertermittlungsrichtlinien, dem Unterpachtvertrag und den
sonstigen schriftlichen Vereinbarungen fort.
Der Pächter verpflichtet sich außerdem einen Verwaltungskostenbeitrag zu erbringen, solange sich sein Eigentum auf der Parzelle befindet.


4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Kontaktdatenänderungen (Adresse, Telefonnummer und e-mail-
Adresse),
b) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.


5. Für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Nr. 4 nicht mitteilt, ist der Verein nicht verantwortlich, sondern sie sind
dem Mitglied anzulasten.
Entstehen dem Verein durch Missachtung von Nr. 4 finanzielle Nachteile (z.B. durch
Mehraufwand oder andere Gründe), so sind diese ebenfalls vom Mitglied zu tragen.

 

 


§ 12 Mitgliedsbeitrag


1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.05. des Jahres der Rechnungsstellung als
Bringschuld fällig. Der Zugang der Rechnung gilt am Tage nach der Übergabe an das
Postzustellungsunternehmen als bewirkt.


2. Vom Mitgliedsbeitrag ist durch den Verein ein Teil als Mitgliedsbeitrag an den BV abzuführen. Dieser führt hiervon wiederum einen Teilbetrag als Mitgliedsbeitrag an den LV ab.


3. Eine Beitragserhöhung des LV bzw. BV wird von deren zuständigen Organen
beschlossen. Diese ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend und ändert deshalb
die Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung
entsprechend.


4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.


Der Beitrag kann mit Zustimmung der Mitglieder im Einzugsverfahren abgebucht werden.
5. Partnermitgliedern kann von der Mitgliederversammlung ein ermäßigter Beitragssatz eingeräumt werden.


6. Die Zahlung regelmäßiger Verbindlichkeiten (Mitgliedsbeitrag, etc.) kann nach Rechnungsstellung bei den Mitgliedern durch Lastschrifteinzug erfolgen, zu dem die Mitglieder durch Angabe ihrer Bankverbindung die Zustimmung erteilen.
Mitgliedern, die sich weigern, am Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen, kann vom
Verein ein Verwaltungsmehrkostenzuschlag in Rechnung gestellt werden.
Unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Verbindlichkeiten werden von den Mitgliedern
nach Rechnungsstellung fristgerecht auf das Vereinskonto überwiesen.


7. Nach Fälligkeit des Beitrages kann der Verein die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §
288 Abs. 1 Satz 2 BGB berechnen, wobei ein Vereinsausschluss wegen Pflichtverletzung
nach § 9 Nr. 1 c) davon unberührt bleibt.

 

 


§ 13 Umlagen und tätige Leistungen für den Verein


1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen
nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf hat, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen
der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Reparaturen, Finanzierung
eines Projektes, etc.).


2. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage
von den Mitgliedern beschließen.
Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.
Die Voraussetzungen und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage sind
durch den Vorstand darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu
begründen.


3. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf
die Höhe des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages gemäß § 12 nicht übersteigen.


4. Über die finanziellen Beiträge hinaus kann der Verein von den Mitgliedern für die Umsetzung der Vereinsziele auch tätige Mithilfe einfordern. Dies betrifft insbesondere die Mithilfe bei gemeinschaftlichen Vereinsaktivitäten (Veranstaltungen, Vereinsfeste, etc.), die
Pflege der gemeinschaftlichen oder vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen sowie, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger besteht, die Pflege
von öffentlichen Grünanlagen.
Diese Pflicht trifft alle Mitglieder des Vereins im Rahmen ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit, allerdings nur bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres.
Der Umfang der hier zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistungen
werden von der Mitgliederversammlung bei Bedarf allgemeinverbindlich festgelegt.


5. Jeder Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage ist im
Rahmen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, Gemeinschaftsleistungen für
Pflege sowie Erhalt und Verbesserung der Gemeinschaftsanlagen zu erbringen.
Wer eine Kleingartenparzelle ordnungsgemäß bewirtschaften kann, ist auch zur Leistung
etwaige Gemeinschaftsarbeiten in der Lage.
Der Umfang der jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe der
Ersatzleistungen werden von der Mitglieder- oder Pächterversammlung allgemeinverbindlich
festgelegt.


6. Kann der Pächter die in Nr. 4 und 5 genannten Leistungen persönlich nicht erbringen, hat
er möglichst personellen, in begründeten Ausnahmefällen auch finanziellen, Ersatz zu
stellen. Die Höhe der finanziellen Ersatzleistung legt die der Mitglieder- oder Pächterversammlung fest.
Aus versicherungsrechtlichen Gründen können nur andere Vereinsmitglieder oder Ehepartner bzw. volljährige Kinder des verhinderten Mitglieds personellen Ersatz leisten.
Verweigerung der tätigen Mitarbeit ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


§ 14 Ehrungen


1. Ehrungen verdienter Personen werden vom Vereinsbeirat beschlossen.


2. Ehrungen durch den BV/LV sind auf Antrag des Vereinsbeirates unter Einhaltung der Ehrenordnung des BV/LV möglich.

 

 


§ 15 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Pächterversammlung,
c) der Vereinsbeirat,
d) der Vorstand.

 

 


§ 16 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Sie muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung hat mit einer Frist von

4 Wochen schriftlich zu erfolgen.


3. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

 

 


§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen,
b) wenn dies drei Viertel der Beiratsmitglieder beschließen,
c) auf Anordnung des BV/LV unter Einhaltung der Frist nach § 18 Nr. 4, falls das
Vereinswohl gefährdende Probleme offensichtlich vom Verein selbst nicht gelöst werden können. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des BV, dem der Verein angeschlossen ist/das Präsidium des LV.
Der BV kann hierbei auch den LV zur Unterstützung hinzuziehen.
Eine vom BV/LV einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung wird auch von
einem Vertreter oder Beauftragten des BV/LV geleitet.
Eine vom LV einberufene außerordentliche Hauptversammlung wird auch von einem
Vertreter oder Beauftragten des LV geleitet.


3. Ein Vertreter des BV, dem der Verein angeschlossen ist, kann zu dieser außerordentlichen
Mitgliederversammlung eingeladen werden.

 

 


§ 18 Antragstellung – Einladung zu Mitglieder- und Pächterversammlungen


1. Die unter §18 Nr. 2 bis Nr. 6 genannte Vorgehensweise gilt für die regulären Mitglieder-versammlungen gemäß § 16, außerordentliche Mitgliederversammlungen gemäß § 17
und Pächterversammlungen gemäß § 21 sowie sinngemäß unter Wahrung der dort genannten Fristen auch

für Beirats- und Vorstandssitzungen gemäß § 23 und 25.


2. Alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden,
sind bis spätestens 31.01. beim Vorstand schriftlich einzureichen, damit diese Anträge
mit der Einladung bekannt gegeben werden können.
Anträge müssen so formuliert sein, dass Gründe und Zweck daraus eindeutig hervorgehen,
ansonsten gelten sie als nicht gestellt.


3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Schriftform mindestens vier Wochen
vor dem Versammlungstermin erfolgen (siehe § 5 Nr. 3).
Die fristgerechte Zustellung der Einladung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunternehmen (Poststempel) als bewirkt.
Die Einladung muss die vollständige Tagesordnung einschließlich aller Beschlussanträge
enthalten.


4. Später als in Nr. 3 eingegangene Anträge:
a) Über Anträge, die nach der in Nr. 2 genannten Frist schriftlich beim Vorstand einge-gangen sind, kann auf der Mitgliederversammlung nur beraten werden, sofern keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.
b) Das Einbringen von Anträgen unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung
ist zwar möglich, diese werden jedoch nur als eingegangen protokolliert, können
aber weder beraten noch zur Abstimmung vorgelegt werden.


5. Anträge nach Nr. 4 a) und b) werden auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt, sofern sie von dem Antragsteller unterdessen nicht zurückgezogen
werden.

 

 


§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (MV)


1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:


a) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
der Berichte der Revisoren, der Fachberatung und weiterer Funktionsträger;
b) die Entlastung des Vorstandes (§ 25 Nr. 1);

c) die Richtigkeit des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. Dieses muss nicht
verlesen werden, da es den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Einladung zur MV
per Post bzw. E-Mail in Textform zugeschickt wird.
Außerdem kann das Protokoll beim Vorstand auf Nachfrage eingesehen werden.
Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung z.B. mit folgender Formulierung
hinzuweisen: „Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung liegt 4 Wochen vor der
jeweiligen Hauptversammlung beim Schriftführer zur Einsichtnahme aus.“
Hierfür ist auch ein Exemplar während der Mitgliederversammlung verfügbar zu halten.
Sofern auf Anfrage keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden, gilt das
Protokoll als genehmigt. Anderenfalls erfolgt eine Genehmigung des Protokolls durch
Abstimmung gemäß § 20 Nr. 1.
d) die Änderung der Satzung und anderer vereinsspezifischen Regelwerke, Festsetzung des Vereins-

beitrages und anderer finanzieller Belange, den Stundenumfang für tätige Arbeitsleistungen gemäß

§ 13 Nr. 4 und 5 sowie die Zahl der Vereinsbeiratsmitglieder;
e) die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates;
f) die Wahl der Revisoren;
g) Wahl der Obleute und Wassermeister,
h) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
i) die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung gemäß

§18 zur Entscheidung eingereicht wurden;
j) die Auflösung des Vereins sowie den Austritt aus dem BV / LV.
Hiervon ausdrücklich nicht betroffen sind die individuellen Mitgliedschaften der einzelnen
Mitglieder nach § 5 Nr. 2.


2. Zu Versammlungen mit dem Tageordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sind Vertreter
des LV sowie des BV in Schriftform gemäß der Frist von § 18 Nr. 3 einzuladen und ihnen
vor der Abstimmung die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
Auch sind hier die zuständigen Vertreter der Kommune als Verpächter der Grundstücke und Vertragspartner des Vereins einzuladen.


3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Versammlungen mit dem Tagesordnungspunkt
„Austritt aus dem Bezirksverband“.
Die Vertreter des Vereins im Bezirksvorstand, Bezirksverbandsbeirat und Bezirksverbandstag dürfen einen Austritt aus dem Bezirksverband oder Landesverband erst erklären oder ihre Einwilligung erteilen, wenn sie durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung hierzu durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich ermächtigt worden sind. Für Schäden, die durch Austrittserklärungen ohne ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung entstehen, haften die Vereinsvertreter dem Verein.

 

 


§ 20 Abstimmungen, Wahlen und Dauer von Amtsperioden


1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt bei Abstimmungen die Beschlussfassung in allen Gremien mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

2. Bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit

gemäß § 33 (1) 1 BGB von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gemäß § 33 (1) 2 BGB die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen. (war vorher in §19(2) integriert)


3. Bei Wahlen gilt folgendes:
a) Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
b) Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Blockwahl (Listenwahl) für Vorstand
und Beirat sind zulässig.
Um sicherzustellen, dass nur Mitglieder abstimmen, empfiehlt es sich, den Mitgliedern
bei der Eintragung in die Anwesenheitsliste Stimmkarten auszugeben.
c) Das Recht, eine geheime Wahl oder Abstimmung zu verlangen, steht allen Stimmberechtigten sowie

dem Versammlungsleiter zu.
Der Antrag kann nur an der Versammlung selbst gestellt werden.
Eine geheime Wahl oder Abstimmung wird dann durchgeführt, wenn dies eine Mehrheit
der Stimmenden durch Stimmabgabe per Handzeichen oder Stimmkarte beschlossen
hat. Um geheime Wahlen oder Abstimmungen jederzeit durchführen zu können, muss das
hierfür erforderliche Wahl- oder Abstimmungsmaterial bei jeder Versammlung verfügbar
sein.


d) Die sich für eine Funktion zur Wahl stellenden Kandidaten sollen Mitglieder des Vereins
sein. In Ausnahmefällen und wenn sich kein Vereinsmitglied zur Wahl stellt haben
auch Nichtmitglieder das passive Wahlrecht, d.h. sie können gewählt werden.
Das aktive Wahl- und das Stimmrecht stehen ihnen als Nichtmitglieder jedoch nicht zu,
d.h. sie dürfen zu keiner Abstimmung oder Wahl ihre Stimme abgeben.


4. Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß

§ 19 Nr. 1 e) auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Amtszeit im Innenverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl, im Außenverhältnis mit der Eintragung

im Vereinsregister.
Für eine von Neuwahlen möglichst wenig beeinflusste kontinuierliche Arbeit im Vorstand kann die Mitgliederversammlung zeitlich gestaffelte Wahlen beschließen in der Art und Weise, dass 1. Vorstand

und Schriftführer zusammen am Beginn des Jahres „1“ gewählt werden und dann 2. Vorstand und

Kassierer gemeinsam auf der Mitgliederversammlung zu Beginn des Jahres „3“.


5. Ebenso wird der Revisionsausschuss (§ 31) gemäß § 19 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 2 Jahren gewählt. Dies gilt auch für die Obleute (§ 34) und alle weiteren Funktionsträger, soweit diese

laut Satzung gewählt werden.


6. Bei vorzeitiger Beendigung eines Amtes ist die Dauer der Amtszeit des Nachfolgers auf
die reguläre Amtszeit beschränkt.


7. Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Diese Regelung gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger

Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt. Wiederwahl ist zulässig.


8. Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch
a) eine schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder
b) einer ausdrücklichen mündlichen, im Protokoll aufzunehmenden, Willenserklärung
während einer Mitgliederversammlung erklärt werden.


9. Über Wahlen sowie alle Beschlüsse der Vereinsgremien ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 


§ 21 Die Pächterversammlung


1. Die Pächterversammlung setzt sich zusammen aus denjenigen Vereinsmitgliedern, die einen (Unter)Pachtvertrag für eine Parzelle in der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage abgeschlossen

haben.


2. Nur diese Pächter sind auch stimmberechtigt und das Stimmrecht erlischt automatisch mit der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter oder Verpächter.


3. Die Pächterversammlung wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied

als dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.


4. Eine außerordentliche Pächterversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Pächter schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vereinsvorstand verlangen.


5. Für die Einladung und die Behandlung von Anträgen gilt das unter § 18 beschriebene und die dort genannten Fristen.

 

 


§ 22 Beschlussfassung der Pächterversammlung


Die Pächterversammlung beschließt über


1. alle Angelegenheiten, auch finanzieller Art, die nur die Kleingartenanlage direkt betreffen und keine Auswirkungen auf den Gesamtverein haben, wie z.B. eventuelle Umlagen zu Anlagenunterhalt unter Beachtung von § 13, Anzahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden, Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden, etc.;
2. anlagenspezifische Regelwerke wie z.B. die Gartenordnung, die sich möglichst weitgehend an der Mustergartenordnung des LV orientieren sollte;
3. die Besetzung von anlagenbezogenen Funktionsstellen wie Obleute, entsprechend qualifizierte Wassermeister, etc., die von der Pächterversammlung nach Maßgabe von § 20 zu wählen sind;
4. die Richtigkeit des Protokolls der letzten Pächterversammlung.
Alle Beschlüsse der Pächterversammlung sind zu protokollieren.
Für die Veröffentlichung der Protokolle der Pächterversammlung gilt § 19 Nr. 1 c) entsprechend.

 

 


§ 23 Der Vereinsbeirat


1. Der Vereinsbeirat besteht aus
a) dem Vorstand (§ 25 Nr. 1),
b) mindestens zwei Beisitzern und
c) den Obleuten (jeweils einer für die alte und neue Anlage)
d) dem Vereinsfachberater (falls kein Vorstandsmitglied).


2. Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, welche wichtigen Funktionsträger über die im folgenden Punkt Nr. 3 hinaus Genannten kraft Amtes Beisitzer im Vereinsbeirat werden sollen. Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sind die Mitglieder darüber in der Einladung zur Hauptversammlung zu informieren.


3. Ebenso gehören dem Vereinsbeirat kraft Amtes die Frauenleiterin, den Jugendleiter und ggf. weitere

wichtige Funktionsträger im Verein an.


4. Der Vereinsbeirat tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.


5. Die Beiratssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.


6. Die Einberufung des Vereinsbeirates muss vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied

als dessen Stellvertreter vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsbeiratsmitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied beantragen.


7. Der Beirat ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahl-

periode 1 oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.


8. Der Vereinsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

 

 


§ 24 Aufgaben des Vereinsbeirates


1. Der Vereinsbeirat entscheidet über:


a) die Nachwahl beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes, von Beisitzern und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen die Neubesetzung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden kann.
Die so Bestellten sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, die Bestellung kann dort durch Abstimmung bestätigt werden.
Sofern die vorläufige Bestellung in der Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird, sind hierfür unmittelbar Wahlen durchzuführen.  Die Bestellung gilt dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.
b) die Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt werden;
c) in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist;
d) über den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1.


2. Der Vereinsbeirat entscheidet allein über Ehrungen gemäß § 14.
Ehrungen gemäß § 14 sollen möglichst in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden.


3. Der Vereinsbeirat kann Funktionsträger im Verein ernennen, soweit diese nicht von der Mitglieder- oder Pächterversammlung bzw. den jeweiligen Gruppen gewählt werden.


4. Der Vereinsbeirat entscheidet über Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

 

 


§ 25 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden;
b) 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden);
c) Kassierer;
d) Schriftführer.


2. Bei Verhinderung oder Nichtverfügbarkeit des 1. Vorsitzenden ernennt der Vorstand einen
Stellvertreter aus seinen eigenen Reihen.


3. Die unter § 25 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Vereins im Sinne des

§ 26 Bürgerliches Gesetzbuch.


4. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen.


5. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als Stellvertreter einberufen.


6. Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen:
Terminbekanntgabe 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin, Antragseingangsfrist beim Vorstand bis

10 Tage, Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.


7. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.


8. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Erfordert die Bearbeitung einzelner Tagesordnungspunkte das Hinzuziehen Dritter, können diese während der Diskussion dieser Themen an der Sitzung teilnehmen,

die ggf. erfolgende Abstimmung ist wieder nichtöffentlich durchzuführen.


9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes

Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.


10. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.


12. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode 1 oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden


13. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.


14. Die Funktionsträger im Verein (Fachberater, Gartenobleute, etc.) erledigen ihre Aufgaben im Einver-nehmen mit dem Vorstand.

 

 

 

§ 26 Aufgaben des Vorstandes


1. Der Vorstand ist außer den in § 25 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft

Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.


2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, BV- und LV-Organe,
b) Erstellung des Geschäftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages,
c) ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes

d) Der Vorstand ist berechtigt, über Anschaffungen bis 1000 € zu entscheiden. Im Falle einer dringenden Reparatur zum Erhalt der Substanz des Vereinseigentums oder einer unaufschiebbaren Ersatzbeschaffung

für ein vorhandenes vereinseigenes Gerät ist der Vorstand bis zu einer Summe von 2000 € entscheidungsbefugt, hat diese Ausgabe jedoch bei der nächsten Beirats- und Mitgliederversammlung zu begründen.

3. Ehrungen verdienter Mitglieder (§ 14).

 

 


§ 27 Der 1. Vorsitzende


Der 1. Vorsitzende führt den Verein und repräsentiert ihn nach außen.

 

 


§ 28 Der 2. (stellvertretende) Vorsitzende


Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und übernimmt im Verhinderungsgrund auch Repräsentationsaufgaben.

 

 


§ 29 Der Kassierer


1. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins.


2. Der Kassierer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 2 Nr. 9) die Kassenbücher abzuschließen und

die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.


3. Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 25 Nr. 1) vorzulegen.

4. Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 19 Nr. 1 a) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Sofern erforderlich, kann auch in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung gemäß § 17 die Vorlage des Kassenberichtes gefordert werden.


5. Der Kassierer hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, der vom Beirat zu genehmigen

und der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 g) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

 


§ 30 Der Schriftführer


1. Der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein vom Gremium bestimmter Protokollführer hat von jeder Sitzung des Vorstandes, des Beirates sowie der Mitglieder- und Pächterversammlung ein Protokoll anzufertigen.


2. Die Protokolle sind nach Genehmigung vom Schriftführer, ggf. dem Protokollführer und
dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind in Mehrfertigungen auf Verlangen jedem Mitglied des Vorstands auszuhändigen.


3. Gegen das Protokoll kann in der folgenden Sitzung Einspruch eingelegt werden. Nachträgliche Änderungen des Protokolls werden vom entsprechenden Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Änderungen sind vom Schriftführer als solche zu kennzeichnen.


4. Für die Veröffentlichung der Protokolle der Mitglieder- und Pächterversammlung gilt § 19 Nr. 1 c) entsprechend.

 

 


§ 31 Der Revisionsausschuss


1. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Der Sprecher wird von den Beteiligten bestimmt.


2. Der Revisionsausschuss ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unaufgefordert und in Absprache mit dem Kassierer eine Prüfung durchzuführen und hierüber auf der Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben (§ 19 Nr. 1 a)).
Sämtliche die finanziellen Vorgänge betreffenden Unterlagen sind dem Revisionsausschuss vorzulegen und notwendige Auskünfte zu erteilen.
Die Mitglieder des Revisionsausschusses, ihre Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen weder

dem Vorstand, noch dem Vereinsbeirat angehören.


3. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhält eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes, um den Vorstand zu informieren. Das Abschlussgespräch wird mit dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter

und dem Kassierer geführt.


4. Die Revision ist berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.

 

 


§ 32 Funktionsträger im Verein


1. Spezielle Aufgaben im Verein können von Funktionsträgern übernommen werden. Dazu zählt die Fachberatung, die Gartenobleute, der Pressewart, die Wertermittlungskommission, Frauen- und Jugendleiter, etc.
Diese Aufzählung ist nicht umfassend.


2. Sie erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand (§ 25 Nr. 14) und berichten bei Bedarf

der Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 a). Ihre Tätigkeit kann durch eine Vereinsordnung geregelt werden.

 

 


§ 33 Die Fachberatung


1. Die Fachberatung unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszwecks nach

§ 2 Nr. 4 u.a. durch Fachvorträge, Schnittkurse und andere Beratungsangebote, sie erstellt Informations-material und Fachbeiträge im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ggf. zusammen mit dem Pressewart.


2.Es sollen mindestens 4 vegetationszustandsbegleitende Fachveranstaltungen pro Kalenderjahr angeboten und dokumentiert werden.


3. Die Fachberatung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 25 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

 


§ 34 Die Obleute


1. Für jede der vom Verein betreuten Kleingartenanlagen wird nach § 22 Nr. 3 von der Mitglieder-/ Pächterversammlung ein Obmann oder mehrere Obleute gewählt.


2. Die Obleute sind Mittler zwischen Vorstand und Pächtern. Sie handeln im Auftrag des Vorstandes und unterliegen dessen Weisungen gemäß § 25 Nr. 14. Ebenso kontrollieren sie auch die Umsetzung von Anordnungen des Vorstandes durch die Pächter.


3. Sie organisieren und betreuen die Gemeinschaftsarbeiten sowie andere ihre Anlage betreffenden Auf-

gaben und Tätigkeiten.


4. Sie erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht über ihre Anlage und führen zu diesem Zweck auch Anlagenbegehungen durch.

 

 


§ 35 Die Wertermittlungskommission


1. Der Vorstand ernennt eine Wertermittlungskommission, die in seinem Auftrag die in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n die bei Pächterwechsel erforderlichen Wertermittlungen durchführt, sofern die Wertermittlungen nicht vom BV durchgeführt werden.


2. Mindestens 1 Mitglied dieser Wertermittlungskommission soll ein von der Fachberatung des LV

angebotenes Wertermittlungsseminar absolviert haben, ebenso sollten regelmäßig Auffrischungsschulungen besucht werden.

3. Die Wertermittlungskommission ist in der Durchführung ihrer Arbeit ausschließlich dem
Bundeskleingartengesetz sowie den vom LV herausgegebenen einschlägigen Regelwerken wie z.B. den „Richtlinien zur Wertermittlung beim Pächterwechsel“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung verpflichtet. Sie entscheidet als unabhängiger Schiedsgutachter.

 

 


§ 36 Der Pressewart


1. Der Pressewart wird gemäß § 24 Nr. 3 vom Beirat ernannt und abberufen.


2. Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben sowie für die nach dem Vereins-

zweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.


3. Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.


4. Der Pressewart erledigt seine Aufgaben gemäß § 25 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand. Veröffentlichungen des Vereins sind vorab durch den Vorstand zu genehmigen.

 

 


§ 37 Jugendarbeit


1. Die Jugend bildet eigene Jugendgruppe/n.


2. Die Jugendarbeit vollzieht sich im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Verein.


3. Die Jugendleitung wird vom Vorstand ernannt und abberufen, wobei nach Möglichkeit Vorschläge aus der Jungendgruppe berücksichtigt werden sollen. Umfasst die Jugendleitung mehrere Personen, bestimmen

diese einen Sprecher, der die Jugendleitung im Vereinsbeirat vertritt (§ 23 Nr. 4).
Mit Zustimmung des Vorstandes kann/können sich die Jugendgruppe/n eine eigene Geschäftsordnung geben.


4. Der Jugendleiter ist kraft Amtes Mitglied des Vereinsbeirates.


5. Die Jugendleitung oder ihre Stellvertretung erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht

nach § 19 Nr. 1 a).


6. Die Jugendleitung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 25 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand.


7. Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Jugend sind verpflichtend einzuhalten.

 

 


§ 38 Frauenarbeit


1. Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.


2. Die Frauengruppenleiterin wird von der/den Frauengruppe/n gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, bei der Wahl gelten die Bestimmungen von § 20 Nr. 3 entsprechend. Umfasst die Frauengruppenleitung mehrere Personen, bestimmen diese einen Sprecher, der die Frauengruppenleitung im Vereinsbeirat vertritt (§ 23 Nr. 3).
Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.


3. Die Frauengruppenleiterin ist kraft Amtes Mitglied des Vereinsbeirates.


4. Die Frauengruppenleitung oder ihre Stellvertretung erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht gemäß § 19 Nr. 1 a.


5. Die Frauengruppenleitung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 25 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

 


§ 39 Vereinsordnungen


1. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen vorzuschlagen, die von der Mitglieder-/
Pächterversammlung zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter

Form bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.


2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung.


3. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.


4. Vereinsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
Geschäftsordnungen, Finanz- und Kassenwesen, Gebührenordnung, Ehrenordnung, Datenschutzordnung, Funktionärsordnung, Mitglieder- und Beitragsordnung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

 

 


§ 40 Kleingärtnerische Solidargemeinschaft


1. Treten innerhalb des Vereins oder mit seinen Vertragspartnern (insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte, der Wahl oder des Bestandes des Vorstandes oder Beirates; hinsichtlich von Inhalt, Bestand und Umfang des Generalpachtverhältnisses oder der Unterpachtverhältnisse; sowie hinsichtlich der Schaffung, des Unterhalts oder Erhalts von Gemeinschaftseinrichtungen) Schwierigkeiten auf, welche die Vereinsorgane überfordern könnten, so ist unverzüglich der BV zu informieren und um Rat zu bitten.


2. Der BV wird den Vereinsorganen bei der Lösung des Problems unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen, unter Beachtung der Satzungen des Vereins und seiner Dachverbände

nach Kräften behilflich sein. Hierzu bilden BV und Verein ein gemeinschaftliches Beratungsgremium.


3. Kann in diesem Gremium zwischen BV und Verein keine einvernehmliche Lösung erfolgen, so sollte dem Vorschlag des BV gefolgt werden.


4. Der BV kann ferner beim LV die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 17 Nr. 2 c) beantragen.


5. Der BV kann auch einseitig seine Unterstützung beenden, wenn dem begründeten Vorschlag des BV nicht Folge geleistet wird.

6. Lehnt der BV die Unterstützung des Vereines ab, so kann dieser den LV um Hilfe ersuchen. Eine Verpflichtung hierzu besteht für keinen der Beteiligten.


7. Ist der Verein nicht Mitglied eines BV, so stehen die Rechte des BV dem LV unmittelbar zu.

 

 


§ 41 Änderung des Vereinszweckes


1. Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch zu verfahren.


2. Im Übrigen gilt § 20 Nr. 2 dieser Satzung.

 

 


§ 42 Auflösung des Vereins


1. Bei der Auflösung des Vereins gilt § 20 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 17 gefasst werden kann, deren einziger Tagesordnungs-punkt die Auflösung des Vereins ist.


2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.


3. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des

Vereins an einen oder mehrere andere gemeinnützige Vereine, die durch die Mitgliederversammlung fest

gelegt werden.
Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins

an den BV, in dem der Verein gemäß § 1 Mitglied ist, oder in Ermangelung eines solchen an den LV.
Diese Satzungsbestimmung kann nur mit vorheriger Einwilligung des BV/LV geändert werden.


4. Das gemäß § 39 Nr. 3 ausgebrachte Vereinsvermögen darf von dem Empfänger nur ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ verwendet werden.


5. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.

 



§ 43 - Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt

davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen
oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

 

 

 

§ 44 - Inkrafttreten der Satzung


1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am13.04.2019 in der     Hauptversammlung 2019 beraten und mit xx Stimmen gegen xx Ja-Stimmen gegen xx Nein-Stimmen und xx Stimmenthaltungen angenommen, also mit einer Mehrheit von xx % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.


2. Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.


3. Der Vorstand wird ermächtigt, selbstständig Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit dies vom zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangt wird und die Änderungen zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit (Registergericht) bzw. zur Wahrung der Gemeinnützigkeit (Finanzamt) verlangt werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder im Rahmen der nächsten regulären Mitgliederversammlung zu informieren.

 


Schwäbisch Gmünd, den 13. 04. 2019

1. Vorsitzender                                                                         2. Vorsitzender
Diana Schindler                                                                        Rupert Wohlmann

Kassierer                                                                                  Schriftführer
Ulrike Keller                                                                              Angelika Sittmann

 

 

                                                                                    
  

 

 VR 700028

Amtsgericht Ulm

- Registergericht-

PF 2411

89014 Ulm